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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung (AGB Arbeitnehmerüberlassung) der VISUPROJEKT GmbH

1. Allgemeines
  • Die VISUPROJEKT GmbH (VISUPROJEKT) bietet elektrotechnische Planung sowie Konstruktionen für Unternehmen an. Ein Geschäftsfeld von VISUPROJEKT in diesem Bereich ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung unterliegt den geltenden Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und den sonstigen (arbeits-) rechtlichen Vorgaben.
  • VISUPROJEKT stellt dabei dem Entleiher (Auftraggeber) qualifizierte Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer) gemäß den Vorgaben des AÜG auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zur Verfügung.
  • Der gesondert abzuschließende Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen VISUPROJEKT und dem Auftraggeber bedarf zwingend der Schriftform. Die schriftliche Vereinbarung muss zwingend vor Beginn der Überlassung vorliegen.
  • Für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gelten ausschließlich die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, so dass diese ausgeschlossen sind. Mit Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages geht der Auftraggeber die Verpflichtung zur Abnahme von Leiharbeitnehmern von VISUPROJEKT ein.
  • VISUPROJEKT ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband und nicht tarifgebunden.
  • VISUPROJEKT sichert dem Auftraggeber zu, über die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung zu verfügen.
2. Weisungsbefugnis des Auftraggebers, Direktionsrecht
  • Die eingesetzten Leiharbeitnehmer sind fest angestellte Mitarbeiter von VISUPROJEKT mit rechtsverbindlichem Arbeitsvertrag unter Beachtung der (arbeits-) rechtlichen Vorgaben.
  • Durch die Überlassung von Leiharbeitnehmern wird kein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber begründet. Die Leiharbeitnehmer werden nur für das Vertragsverhältnis in den betrieblichen Ablauf des Auftraggebers eingegliedert. Für die Dauer des Einsatzes unterstehen sie lediglich der fachlichen Anleitung und Kontrolle, der sicherheitstechnischen Anleitung und der Kontrolle der Arbeitszeiten sowie der betrieblichen Vorsorgepflicht des Auftraggebers.
  • Änderungen der vereinbarten Einsatzdauer, Arbeitszeit, Art der Tätigkeit, des Einsatzortes etc. dürfen nur mit Einverständnis von VISUPROJEKT vorgenommen werden und bedürfen ebenfalls zwingend der Schriftform.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den festgelegten Tätigkeitsbereich fallen (arbeitsplatzbezogenes Direktionsrecht). Das betriebliche Direktionsrecht der eingesetzten Leiharbeitnehmer bleibt allein und ausschließlich bei VISUPROJEKT.
  • VISUPROJEKT tritt dem Auftraggeber insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den Leiharbeitnehmer mit dessen Einverständnis ab.
3. Arbeitsschutz
  • Gemäß §11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Auftraggeber den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten von VISUPROJEKT.
  • Der Leiharbeitnehmer wird beim Auftraggeber organisatorisch eingegliedert. Der Leiharbeitnehmer darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Schutzeinrichtungen werden vom Auftraggeber gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist.
  • Die Leiharbeitnehmer erhalten von VISUPROJEKT eine Unterweisung in die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften (UVV).
  • Neben den allgemeinen UVV unterliegen die Leiharbeitnehmer den speziellen UVV und ggf. weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Betriebes beim Auftraggeber. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet sich, insbesondere den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über die Gefahren am Einsatzort (Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich) für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie umfassend über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten und spezielle Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  • Die Einhaltung der UVV durch den Leiharbeitnehmer liegt allein beim Auftraggeber. Er hat weiterhin die Verpflichtung, jegliche Gefährdung der Leiharbeitnehmer abzuwenden.
  • Der Auftraggeber hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung aller arbeitsmedizinischen Vorschriften und Untersuchungen. Er ist weiterhin verpflichtet, arbeitsmedizinische Daten unaufgefordert an VISUPROJEKT weiterzugeben.
  • Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Einsatzort und die Einsätze werden durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit von VISUPROJEKT bzw. deren Vertreter regelmäßig durchgeführt. Der Auftraggeber gestattet VISUPROJEKT ausdrücklich, die vorgenannten Kontrollen jederzeit vor Ort durchzuführen.
  • Die Leiharbeitnehmer von VISUPROJEKT dürfen sicherheitswidrige Anordnungen des Auftraggebers nicht befolgen.
  • Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Auftraggeber sichergestellt.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, VISUPROJEKT einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen (§ 193 Abs. 1 SGB VII).
4. Pflichten von VISUPROJEKT
  • VISUPROJEKT gewährleistet, dass die Leiharbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Betriebes des Auftraggebers integriert werden können. Dies gilt insbesondere für die notwendige Ableistung von Überstunden, Nacht- und Wechselschichten.
  • VISUPROJEKT ist berechtigt, von Aufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und sie ggf. durch anderes fachlich gleichwertiges Personal zu ersetzen.
  • Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden des ersten Überlassungstages des Leiharbeitnehmers fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit offensichtlich ungeeignet ist und besteht er daher auf den Austausch dieses Leiharbeitnehmers, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreise für diesen Tag nicht berechnet. VISUPROJEKT ist über die Zurückweisung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. VISUPROJEKT wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm VISUPROJEKT nicht spätestens am 3. Tag nach der ersten Überlassung eine für die Tätigkeit geeignete Ersatzkraft überlässt.
  • VISUPROJEKT verpflichtet sich, bei der Überlassung eines ausländischen Leiharbeitnehmers, der der Arbeitserlaubnis bedarf, die jeweils gültige Arbeitserlaubnis vorzulegen.
  • Im Falle eines rechtmäßigen Streiks im Betrieb des Auftraggebers ist VISUPROJEKT von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einem Arbeitskampf im Betrieb des Auftraggebers ist der Leiharbeitnehmer nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet. VISUPROJEKT hat den Leiharbeitnehmer darauf hinzuweisen.
  • Wird der Auftraggeber gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV von der zuständigen Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die VISUPROJEKT geschuldete Vergütung in der Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis VISUPROJEKT nachweist, dass er die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt hat.
  • VISUPROJEKT verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers und wird diese Verpflichtung den überlassenen Leiharbeitnehmern sowie auch den Mitarbeitern in der internen Organisation im gleichen Maße auferlegen.
5. Pflichten des Auftraggebers
  • Zur Berechnung des Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 8 AÜG stellt der Auftraggeber VISUPROJEKT vor Vertragsschluss alle erforderlichen Informationen – insbesondere über die bei ihm geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen – in schriftlicher Form zur Verfügung. Auf Grundlage dieser Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung der jeweiligen Stundenverrechnungssätze.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten einzuhalten. Der Auftraggeber hat in schriftlicher Form nachzuweisen, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
  • Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird VISUPROJEKT während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer eingeräumt.
  • Der Auftraggeber setzt Leiharbeitnehmer nicht zur Beförderung von Geld, Wertgegenständen oder zum Geldinkasso ein.
  • Leiharbeitnehmer von VISUPROJEKT sind nicht berechtigt, Zahlungen für erbrachte Leistungen entgegenzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine direkten Zahlungen, wie z.B. Lohnzahlungen, Vorschüsse, etc. an den Leiharbeitnehmer vorzunehmen. Eventuell getätigte Zahlungen können nicht mit Forderungen von VISUPROJEKT aufgerechnet werden.
6. Pflichten der Vertragsparteien

VISUPROJEKT und der Auftraggeber werden ihren Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewissenhaft nachkommen.

7. Abrechnung, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, wöchentlich, spätestens jedoch nach Auftragsende, die geleisteten Arbeitsstunden ggf. mit Warte- und Bereitschaftszeiten, ohne Pausen mittels Unterschrift zu bestätigen. Anerkannte Arbeitsstunden können im Nachhinein nicht widerrufen werden.
  • Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze sind auf Basis der jeweiligen Kostensituation kalkuliert. Bei einer Änderung dieser Situation behält sich VISUPROJEKT die Anpassung der Verrechnungssätze vor.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird auf die vereinbarten Preise gesondert berechnet.
  • Berechtigte Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie VISUPROJEKT innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungserhalt schriftlich angezeigt werden.
  • Einzelne Unstimmigkeiten in der Rechnung berechtigen den Auftraggeber nicht, den kompletten Rechnungsbetrag bis zur Klärung zurück zu halten. Die Fälligkeit des unstrittigen Betrages bleibt hiervon unberührt.
  • Zahlungsverzug berechtigt VISUPROJEKT zur sofortigen Vertragsauflösung. In jedem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet.
  • Eine Aufrechnung von Forderungen mit Rechnungsbeträgen wird ausgeschlossen.
8. Haftung
  • VISUPROJEKT haftet nur für fehlerfreie Auswahl des Leiharbeitnehmers für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Schäden haftet VISUPROJEKT nicht.
  • VISUPROJEKT haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Leiharbeitnehmer verursachte Schäden oder Schlechtleistungen. Der Leiharbeitnehmer ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von VISUPROJEKT.
  • Eine Freistellung von VISUPROJEKT durch den Auftraggeber im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der vom Leiharbeitnehmer durchgeführten Arbeiten erfolgen sollten, gilt als ausdrücklich vereinbart.
  • Der überlassene Leiharbeitnehmer ist zum Inkasso nicht berechtigt. VISUPROJEKT haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften betraut wird.
9. Personalvermittlung
  • Eine Personalvermittlung durch VISUPROJEKT findet nicht statt. Der Auftraggeber hat insoweit keine Ansprüche gegenüber VISUPROJEKT.
  • Es ist dem Auftraggeber verboten, einen Mitarbeiter von VISUPROJEKT während eines Arbeitsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss daran (Ende des Arbeitsverhältnisses liegt nicht mehr als 3 Monate zurück) in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis zu übernehmen. Ausnahmen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren. Bei Zuwiderhandlungen ist VISUPROJEKT berechtigt, Schadensersatz vom Auftraggeber zu fordern.
10. Sonstige Vereinbarungen

Die Abwerbung von Mitarbeitern von VISUPROJEKT in unzulässiger Weise (§§ 1 UWG, 826 BGB) ist verboten. Ausnahmen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren. Bei Zuwiderhandlungen ist VISUPROJEKT berechtigt, Schadensersatz vom Auftraggeber zu fordern.

11. Schriftform, salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Rechtswahl
  • Außer den hier festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind keine weiteren Geschäftsbedingungen getroffen worden. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch die Änderungen und Ergänzungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
  • Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind vielmehr durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise erreicht oder ihm am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend im Fall einer Regelungslücke.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist 83071 Stephanskirchen.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Stand 01/2018