Into the Future: aus Maschinenrichtlinie wird Maschinenverordnung
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Zu guter Letzt stellt sich noch die Frage, wie denn die Zukunft der Maschinensicherheit aussehen wird. Immerhin ist die Maschinenrichtlinie inzwischen auch schon etwas in die Jahre gekommen und nicht mehr ganz zeitgemäß. Fast 20 Jahre nagen auch hier schon mal an einem Regelwerk.
Daher ist es einfach nur eine logische Folge, dass sich auch die Maschinenrichtlinie in ihren Aussagen und Strukturen an die Anforderungen der Zeit anpassen muss. Dies geschieht, in dem aus einer Richtlinie eine Verordnung wird.
Was ist der Unterschied?
Die Maschinenrichtlinie ist eine Art „Wegweiser“ an die Mitgliedsstaaten der EU, welche in den örtlichen Normen Berücksichtigung (sogenannte „harmonisierte Normen“) und dadurch Rechtsgültigkeit fand. Die Maschinenverordnung dagegen ist ein europäisches Gesetz, dass zwingend und Länderübergreifend umzusetzen ist.
Was bedeutet das für diejenigen, die sich gerade erst mit der Maschinenrichtlinie auseinandersetzen, um die wichtige CE-Kennzeichnung auf standsichere Füße zu bringen? Erst einmal nichts, denn die MVO (EU) 2023/1230 wurde zwar veröffentlicht, verbindlich eingeführt wird sie aber erst am 20. Januar 2027. Bis dahin gilt die MRL.
Allerdings ist das kein Grund, sich zurückzulehnen und alles „so wie immer“ zu machen, denn die MVO birgt den einen oder anderen Aspekt, der von Komponenten- und Maschinenherstellern sehr intensiv vorbereitet werden muss.
Hier einige neue Aspekte der MVO:
- Das Thema „Cyper Security“ und “Schutz gegen Korrumpierung (Datenklau)“ bekommt einen sehr hohen Stellenwert. Geeignete Maßnahmen müssen da aber erst noch geschaffen werden.
- Zugänge zu Maschinen und besonders zu gefahrbringenden Produktionsbereichen müssen so ausgelegt sein, dass diese auch mit Rettungsausrüstung zu erreichen sind. Im einfachen Fall kann dies bedeuten, dass Schutztüren die Möglichkeit bieten müssen, Personen mit einer Tragbahre aus dem Risikobereich zu transportieren.
- Wie wir im letzten Blog gelesen haben, ist die Manipulation der Sicherheitstechnik einer Maschine noch weit verbreitet. Um dies einzudämmen soll die Sicherheitssoftware einer Anlage rückwirkend bis zu 5 Jahren automatisch ein Rückverfolgungsprotokoll führen. Eine reine Passwortsicherung der Software ist dann nicht mehr ausreichend, jede Veränderung wird umfassend dokumentiert.
- Bisher reichte es aus, die Maschinendokumentation in der Amtssprache des Ziellandes auszuführen, zukünftig kommen noch regionale Aspekte hinzu. So kann es z.B. sein, dass in dem Landesteil von Schleswig-Holstein, wo ein hoher Bevölkerungsanteil Dänisch – sprachig ist, die Dokumente entsprechend verfasst werden müssen.
- Bei Serienprodukten reichte bisher eine einmalige Prüfung aus und diese wurde als Referenz für die anderen baugleichen Produkte übernommen. Nach Einführung der MVO sind die Prüfungen stichpunktartig zu wiederholen.
- Müssen Maschinen- oder einzelne Komponenten zurückgerufen, bzw. ausgetauscht werden, so muss eine (wohl noch zu schaffende) nationale Behörde über den Vorgang und die Sicherheitsrisiken informiert werden.
Fazit:
Keine Panik! Wer sich heute mit der Maschinenrichtlinie auskennt, ist generell schon einmal gut für die Zukunft gerüstet. Trotz allem birgt die Maschinenverordnung noch einige neue Aspekte, die heute, kurz nach der Veröffentlichung der MVO, noch gar nicht vorhanden sind, so dass diese umgesetzt werden können. Also gilt es, sich mit der MVO zu beschäftigen, zu planen und zu überlegen, welche Maßnahmen in die Wege geleitet werden müssen, damit man später, am 20. Januar 2027, keine Überraschungen erlebt.
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